Vereinssatzung des Männerchores
„Eiche 1877“ e.V. Fredersdorf
Fassung vom 17. März 2011
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Männerchor Eiche 1877 e.V. Fredersdorf“ und hat seinen Sitz in Fredersdorf. Der Verein ist unter VR 3474 beim Amtsgericht Frankfurt / O. eingetragen.
2. Aufgaben und Ziele
Die Tätigkeit des Vereins wird bestimmt von seinem Wahlspruch
„Lasst uns wie Brüder treu zusammenstehen“.
2.1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, das Kulturerbe zu pflegen, neuzeitliches Liedgut zu erwerben und durch Vortrag als Chor zu verbreiten.
2.2. Der Verein setzt sich das Ziel, die Chorgemeinschaft zu pflegen und zu fördern und durch vorbildliche Haltung im täglichen Leben beispielgebend auf alle Vereinsmitglieder einzuwirken.
3. Mitgliedschaft
Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: das aktive Mitglied, das passive und das fördernde Mitglied.
3.1. Aktives Mitglied kann jeder männliche und stimmlich geeignete Bürger werden, der mit der Vereinssatzung einverstanden ist und bereits viermal die Übungsstunden des Chores besucht hat. Im Ausnahmefall und zur Aufrechterhaltung der Vereinstätigkeit ist es mit Beschluss der Hauptversammlung möglich, auch weibliche Bürger als aktives Mitglied aufzunehmen.
3.2. Passives oder förderndes Mitglied kann jeder Bürger werden, der mit der Vereinssatzung einverstanden ist und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag nach eigenem Ermessen leistet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.3 Zur Aufnahme in den Verein prüft der Vorstand die Erfüllung der Voraussetzungen. Sind diese gegeben, stimmt die Hauptversammlung über die Aufnahme ab. Aufgenommen ist, wer dabei die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Das neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und das Abzeichen des Vereines. Passive oder fördernde Mitglieder erhalten zusätzlich eine Urkunde, die sie als passives oder förderndes Mitglied ausweist.
3.4. Fördernde Mitglieder haben ansonsten kein Stimmrecht, können nicht gewählt werden und haben keinen Anteil am Vermögen und Inventar des Vereines.
3.5. Ein Wechsel von der aktiven in die passive oder fördernde Mitgliedschaft und umgekehrt ist möglich. Dabei werden bereits zurückgelegte Mitgliedsjahre anerkannt.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder den Tod des Mitgliedes. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Verein kann Mitglieder wegen Inaktivität und fehlender Beitragszahlung oder ehrenrührigen Verhaltens ausschließen. Wenn gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat ein Einspruch erfolgt, entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Mitglieder, die ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, müssen vereinseigene Sachen, wie Chorkleidung, Notenmaterial und das Abzeichen zurückgeben.
4. Ehrenmitgliedschaft
Vereinsmitglieder und in Ausnahmefällen auch dem Verein nahe stehende Nichtmitglieder, die die sich durch hohen und mindestens fünf Jahre anhaltenden persönlichen Einsatz bei der Verwirklichung der Vereinsziele Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Vereinsbeschluss zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Die Übergabe der Ehrenurkunde und Blumen erfolgt in feierlicher Form zu besonderen Anlässen.
5. Rechte und Pflichten
Jedes aktive Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt und in die Organe des Vereins wählbar.
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5.1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht:
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• an der Hauptversammlung und anderen Vereinszusammenkünften teilzunehmen,
Vorschläge zu unterbreiten und die Abstimmung über Vorschläge zu beantragen.
• an den öffentlichen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und seine Meinung zu äußern.
• bei der Auswahl des Liedguts und der Ausgestaltung der Auftritte des Chores mitzuwirken.
5.2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht:
• gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und im Chor nach der Maßgabe des Chorleiters mitzuarbeiten,
• insbesondere regelmäßig an den Übungsstunden des Chores und an seinen Auftritten teilzunehmen,
• den festgelegten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen,
• die Chorkleidung sauber und in Ehren zu halten und zu festgelegten Anlässen zu tragen.
6. Der künstlerische Leiter (Chorleiter)
Der künstlerische Leiter wird durch den Vorstand vertraglich verpflichtet. In diesem Vertrag sind die Aufgaben und die Honorierung des Chorleiters zu regeln.
7. Finanzen
7.1. Der Verein erhebt von seinen aktiven Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe als Mindestbeitrag von der Hauptversammlung beschlossen wird. Es steht jedem Mitglied frei, seinen Beitrag nach eigenem Ermessen zu erhöhen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus als Jahresbeitrag und spätestens am Tag der Hauptversammlung zu bezahlen.
7.2. Von den Mitgliedsbeiträgen, den Beiträgen der aktiven und fördernden Mitglieder, sowie aus Spenden und den Auftrittsgagen deckt der Verein seine laufenden Unkosten, ohne dabei Gewinn zu erzielen.
7.3. Als Arbeitsgrundlage des Vorstandes beschließt die Hauptversammlung einen Ausgabenplan der finanziellen Mittel.
8. Organe des Vereines
8.1 Die Hauptversammlung
8.1.1. Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Die Hauptversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen.
8.1.2.Die Hauptversammlung erfüllt und bestimmt grundsätzliche Aufgaben und Ziele des Vereins, insbesondere:
° Entgegennahme der Einschätzung des künstlerischen Leiters zur Entwicklung des Chores und seiner Vorstellungen zur künstlerischen Arbeit des Folgejahres,
° Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Geschäftsführung,
° Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission über die Finanzen,
° Entlastung des Vorstandes als Zustimmung zu seiner Geschäftsführung,
° Wahl des Vorstandes
° Beschluss der Entwicklungsschwerpunkte der künstlerischen Arbeit des Chores, des Jahreshauptprogramms der Vereinsarbeit und des Ausgabeplanes,
° Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Vereins,
° Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie
° Änderung bzw. Beendigung der Vereinstätigkeit
° Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; verlangt ein Mitglied eine schriftliche Abstimmung, so ist schriftlich abzustimmen, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt.
° über die Zusammensetzung des Vorstandes und der Revisionskommission entscheidet dieHauptversammlung im Rhythmus von zwei Jahren in offener Wahl
8.1.3 Während der Hauptversammlung wird Protokoll geführt. Die abschließende Fassung dieses Protokolls ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zu übergeben. Jedes Vereinsmitglied kann das Protokoll einsehen. Das erhält Gültigkeit, wenn innerhalb der nächsten zwei Wochen kein Widerspruch erfolgte.
8.1.4 Die Mitglieder haben das Recht, im besonderen Fall die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordern. Die Einladung und die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
8.2. Der Vorstand
8.2.1.Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins zwischen den Hauptversammlungen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Zur Organisation seiner Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, welche die Häufigkeit der Vorstandssitzungen, die Aufgabenverteilung und Berichterstattung regelt.
8.2.2.Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel öffentlich und werden durch den Schriftführer protokolliert. Jedes Vorstandsmitglied erhält das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll spätestens eine Woche nach der Sitzung. Das Protokoll erlangt Gültigkeit, wenn in den folgenden zwei Wochen kein Widerspruch erhoben wird.
8.2.3 Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung des Vereins einberufen. Die Einladung und die Tagesordnung ist allen aktiven Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich bekannt zu geben.
8.2.4 Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und bekleidet die Funktionen:
• des Vorsitzenden
• des stellvertretenden Vorsitzenden
• des Schriftführers
• des Schatzmeisters
• des Verantwortlichen für Organisation
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung die einzelnen Vorstandsämter. Der Vorsitzende informiert die Vereinsmitglieder zu den Übungsstunden über nachstehende Aufgaben, er informiert mit Zwischenbericht über Ergebnisse der Geschäftsführung und er gibt die Auftrittstermine des Chores bekannt.
Der stellvertretende Vorsitzende ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
Der Schriftführer fertigt die Protokolle und führt die Vereinschronik. Er arbeitet eng mit dem zweiten Vorsitzenden zusammen und ist sein Stellvertreter in der Öffentlichkeitsarbeit.
Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt ihm, die Umsetzung des Ausgabenplanes des Vereins zu kontrollieren und darüber Bericht zu erstatten. Er hat den Jahresabschluss termin- und sachgerecht zu erstellen und dem Vorsitzenden vorzulegen.
Aufgabe des Verantwortlichen für Organisation ist es, die Veranstaltungen Vereins, die im Jahresplan festgelegt sind, organisatorisch vorzubereiten und materiell sowie technisch abzusichern. Darüber hinaus obliegt es ihm, die materiellen Werte des Vereins zu verwalten und neue Materialien zu beschaffen.
Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister erhalten die Unterschriftsberechtigung für den Finanzhaushalt.
Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen weitere dafür geeignete aktive Mitglieder zeitweilig als Berater in die Geschäftführung einzubeziehen.
9. Gemeinnützigkeit
9.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9.2 Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und mit Beschluss des Vorstandes verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitarbeit keine Zuwendungen aus finanziellen Mitteln. Auch ausnahmsweise ist es nicht gestattet, Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen.
10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
11. Rechtsverkehr
Der Rechtsverkehr wird durch den Vorstand durchgeführt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzend, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung auch des zweiten Vorsitzenden den Verein vertritt.
12. Beschluss der Satzung
Diese Satzung ist von den Mitgliedern der Hauptversammlung am 08. Mai 2003 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Änderungen der Satzung kann nur die Hauptversammlung mit einer 3/4 –Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder beschließen. Dabei ist die Schriftform dringend vorgeschrieben.
13. Auflösung des Vereins
13.1 Der Verein kann auf Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Dazu sind die Stimmen einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Sollte die Zahl der aktiven Mitglieder unter sieben Personen sein, so ist der Verein aufzulösen.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Fredersdorf, 17. März 2011
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister